Kunst im öffentlichen Raum Frankfurt

Kunst und Bau


Kunst als Signatur für ein Gebäude

Kunst am Bau – dies ist eine gesetzliche Regelung, die der Deutsche Bundestag im Jahr 1950 für Bauten des Bundes beschlossen hat. In Frankfurt wurde sie acht Jahre später auch auf kommunaler Ebene übernommen. Demnach war bei öffentlichen Bauvorhaben ein gewisser Teil der Bausumme für Kunst zu verwenden (zwischen 0,25 und 2 Prozent), und diese Kunst sollte individuell für das jeweilige Bauvorhaben entworfen worden sein. Dahinter stand das Ziel, dass Kunst ein Teil des öffentlichen Lebens werden sollte – ihr Erleben sollte nicht auf den Museumsbesuch beschränkt bleiben, sondern auch dort möglich sein, wo sich Menschen tagtäglich aufhalten. Dieser Initiative schlossen sich zahlreiche private Bauherren an.
In der Zeit von 1961 bis 1971 hat die Stadt Frankfurt durchschnittlich 270.000 DM pro Jahr für Kunst am Bau ausgegeben. Gelungene Werke dieser Zeit sind etwa die Arbeiten von Hermann Goepfert oder Siegfried Reich an der Stolpe. Zu diesem Komplex gab es 2014 ein eigenes Projekt mit dem Titel Schrecklich schön?!, das hier auf der Website dokumentiert wird.
Zwischen 1989 und 1993 galt ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, nach dem Künstler*innen unter anderem an "unterirdischen Stationsbauwerken der Stadtbahn" gestaltend mitwirken sollten. In diesem Rahmen entstand etwa Einzug in Jerusalem (1992) von Manfred Stumpf in der U-Bahn-Station Habsburgerallee.
Mittlerweile ist der kommunale Erlass aufgehoben, wobei für besonders wichtige Bauprojekte Ausnahmen gelten. Gründe für die Lockerung waren die schlechte Haushaltslage, aber auch die Qualität der Ergebnisse – sie überzeugte nicht immer und rief Kritik hervor. Vielfach fehlte den Auftraggeber*innen die Erfahrung, Kunst, Architektur und Umwelt in einen Dialog zu setzen; daher greift man heute vielfach auf das Know How einer unabhängigen Fachjury zurück.
Für Bauten des Bundes ist die Kunst am Bau-Regelung bis heute wirksam. Unabhängig davon existieren in Frankfurt zahlreiche Werke, die mit einem bestimmten Gebäude verbunden sind, aber nicht auf die gesetzliche Regelung zurückgehen – Anstoß gibt etwa der Wunsch nach öffentlicher Repräsentation und profilierender Identitätsstiftung, den Kunst einlösen soll. Daher können diese Werke als architekturbezogen bezeichnet und hier auf der Website der Gruppe Kunst und Bau zugerechnet werden.

Text: Kulturamt; Christine Taxer, 2024
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